
Ratgeber
Welche Lizenzen für einen Gemeinde Gottesdienst?
Welche Rechte, Gebühren und Verwertungsgesellschaften betreffen Gemeinden in Deutschland, wenn vor Ort gesungen, Liedtexte projiziert und zusätzlich gestreamt oder aufgezeichnet wird?
Diese Seite gibt einen Überblick aus der Praxis eines Streaming-Dienstleisters.
In 60 Sekunden
- Wer Liedtexte projiziert oder Noten vervielfältigt, braucht eine Lizenz – in Deutschland meist über VG Musikedition oder CCLI.
- Beim Livestream entstehen zusätzliche Rechte. Abgedeckt werden diese typischerweise über eine CCLI-Streaming-Lizenz oder eine Streaming-Lizenz der VG Musikedition. Update: Diese Streaming-Lizenz steht per CCLI nicht mehr zur Verfügung.
- Auch das gemeinsame Singen vor Ort ist nicht „kostenlos“. Zwar ist keine Erlaubnis nötig (§ 60h UrhG), wohl aber eine angemessene Vergütung an die Urheber.
- Das öffentliche Bereitstellen von Aufzeichnungen ist eine eigenständige Lizenzfrage – getrennt von der Livestream-Erlaubnis.
- Bei sichtbaren Personen kommen Persönlichkeitsrecht und DSGVO hinzu – unabhängig vom Urheberrecht.
- Die Mitgliedschaft in einem Bund (z. B. EFG, VEF, BFP, BEFG) kann Rahmenverträge abdecken, die vieles pauschal abgelten.
Orientierung über DREI Fragen
Es lohnt sich, diese drei Weichenstellungen zu klären. Sie entscheiden darüber, welche Verträge benötigt werden.
FEG, VEF, BFP, FEG, BEFG, STA, Landeskirche – Rahmenverträge können große Teile pauschal abdecken oder Rabatte gewähren.
Direkt eingeblendet im Stream oder im Hintergrund auf dem Beamerbild – beides löst die Pflicht zu einer zusätzlichen Streaming-Lizenz aus.
Werden Aufzeichnungen im Nachhinein z.B. auf der Webseite angeboten, ist dies rechtlich nicht dasselbe wie Livestreaming. Es entstehen ggf. zusätzliche rechtliche Fragen im Bereich Vervielfältigung + öffentliche Zugänglichmachung.
Die Themen ausführlich
Die folgenden Abschnitte gehen ins Detail. Die Reihenfolge ist so gewählt, dass die Grundlagen zuerst kommen.
Wer in Deutschland Musik nutzt, hat es meist nicht direkt mit den Urhebern zu tun, sondern mit Verwertungsgesellschaften. Sie nehmen die Rechte treuhänderisch wahr und verteilen die Vergütung. Vier Akteure sind für Gemeinden relevant:
GEMA
Verwaltet die Rechte der Komponisten und Texter (Urheberrechte am Werk selbst). Wer ein GEMA-Lied öffentlich aufführt oder wiedergibt, schuldet eine Vergütung – auch im Gottesdienst.
GVL – Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten
Verwaltet die Rechte der ausübenden Künstler und Tonträgerhersteller. Dies wird relevant, sobald eine CD, ein Musikvideo, etc. abgespielt wird (nicht selbst live).
VG Musikedition
Zuständig für die Vervielfältigung von Notenmaterial und Liedtexten (Beamer-Projektion). Nimmt zusätzlich seit 2008 im Auftrag der GEMA die Vergütung für „Musik im Gottesdienst“ gegenüber Freikirchen wahr.
CCLI – Christian Copyright Licensing International
Lizenziert international christliches Liedgut (Lobpreismusik, moderne Gemeindelieder). Deckt mit ihrer Liedlizenz Projektion, Druck, Übersetzung etc. ab; eine Streaming-Lizenz erweitert das auf Online-Übertragungen.
Für Gemeinden in Deutschland ist das die häufigste Praxisfrage. Die Antwort hängt davon ab, welche Lieder tatsächlich genutzt werden.
VG Musikedition
- Deckt das gesamte musikalische Weltrepertoire ab, soweit es bei den Urhebern unter Vergütungspflicht steht
- Stark bei klassischem Liedgut, Evangelisches Gesangbuch, „Gotteslob“ und weitere.
- Bietet auch eine spezielle kostenpflichtige Lizenz für die Texteinblendung im Livestream
- 20 % Nachlass für Mitglieder eines GEMA-Gesamtvertragspartners (z. B. VEF)
CCLI
- Deckt rund 450.000 Lobpreis- und Gemeindelieder ab
- Stark bei moderner Lobpreismusik (letzte 30 Jahre deutschsprachige Lobpreislieder, sowie Hillsong, Bethel, etc.)
- SongSelect liefert Texte, Noten, Akkorde direkt – großer Komfortvorteil für Lobpreisteams. Insbesondere mit Software wie WorshipTools Presenter kombiniert.
- Tendenziell günstiger als VG Musikedition; weit verbreitet in Freikirchen ohne Bund-Zugehörigkeit
- Die CCLI Streaming-Lizenz wird scheinbar nicht mehr angeboten.
Gemeinsamer Gesang
Selbst das bloße gemeinsame Singen im Gottesdienst ist nicht vergütungsfrei. Zwar ist keine Erlaubnis nötig (§ 60h UrhG bzw. früher § 52 Abs. 2 UrhG), wohl aber eine angemessene Vergütung an die Urheber. Diese läuft bei Freikirchen über die VG Musikedition (im Auftrag der GEMA), bei VEF-Mitgliedern über den Rahmenvertrag pauschal.
Beamer-Projektion von Texten/Noten
Die Projektion gilt rechtlich als Vervielfältigung. Hier greift entweder die CCLI-Liedlizenz (für ihr Repertoire) oder die VG Musikedition. Verbreitet ist vor allem die CCLI mit Anbindung an diverse Beamer-Software wie WorshipTools Presenter, EasyWorship, Proclaim oder
MediaShout.
Tonträger oder Musikvideo abspielen
Wer im Gottesdienst eine fertige Aufnahme wiedergibt (z. B. ein Lobpreisvideo von YouTube projiziert oder eine CD einspielt), löst gleich mehrere Rechte aus:
- GEMA für die Komposition/den Text
- GVL für ausübende Künstler und Tonträgerhersteller
- Bei Videos zusätzlich Filmrechte
Je nach rechtlicher Auslegung verlässt der Gottesdienst über den Livestream den geschützten Raum. Insbesondere durch die Adressierung einer größeren Öffentlichkeit.
Damit greifen zusätzliche Nutzungsrechte – Live-Musik ist plötzlich eine öffentliche Wiedergabe im Internet mit anderer rechtlicher Bewertung.
YouTube und andere große Plattformen
YouTube hat einen eigenen Rahmenvertrag mit der GEMA. Wer dort live streamt oder hochlädt, ist für GEMA-Repertoire bereits darüber abgedeckt – allerdings nur auf YouTube selbst. Eingebettet auf der Gemeindeseite ist das in der Regel unproblematisch. Hier wird jedoch ggf. Werbung eingespielt, am Ende der Übertragung auf andere YT-Inhalte weitergeleitet oder der Chat-Inhalt von YouTube gespeichert
Eigene Website
Die Gemeinde ist für den Inhalt verantwortlich. Praktische Option: VG-Musikedition-Streaming-Lizenz als Lösung mit Fokus auf klassisches Liedgut und Texteinblendung
Liedtexte im Stream
Sobald Texte im Stream gezeigt werden – direkt eingeblendet oder im Hintergrund auf dem Beamer – braucht es eine zusätzliche Streaming-Lizenz. Das filmen des Beamerbild kann bei der Kameraführung entweder bewußt vermieden werden oder die Gemeinde erwirbt die VG-Musikedition-Streaming-Lizenz. Dieser erlaubt die Texteinblendung im Online-Gottesdienst.
Neben dem Urheberrecht ist ein zweiter Bereich mindestens genauso wichtig: Sobald Personen im Bild sind, kommen Persönlichkeitsrechte, DSGVO und das Kunsturhebergesetz (KUG) ins Spiel.
Sichtbare Personen
Alle, die im Stream oder in der Aufzeichnung erkennbar sind – Mitwirkende, Mitarbeitende, Gemeindebesucher – müssen davon wissen und einverstanden sein. Bei Minderjährigen ist ggf. die Einwilligung der Erziehungsberechtigten erforderlich.
Hinweise und Datenschutzerklärung
- Gut sichtbare Hinweise am Eingang, dass Bild und Ton übertragen werden
- Ggf. eine „kamerafreie Zone“ für Besucher, die nicht im Bild sein möchten
- Datenschutzerklärung auf der Gemeindeseite anpassen
- Bei Drittplattformen wie YouTube, Twitch und Facebook: Hinweis auf deren Datenverarbeitung anbringen
Vieles, was rechtlich kompliziert klingt, ist für viele Gemeinden über Rahmenverträge der Dachverbände bereits pauschal geregelt.
VEF – Vereinigung Evangelischer Freikirchen
Laut unserer Recherche besteht für VEF-Mitgliedsgemeinden ein Rahmenvertrag mit der GEMA (vermittelt durch die EKD). Er umfasst die öffentliche Wiedergabe von GEMA-Repertoire in Gottesdiensten und gottesdienstähnlichen Veranstaltungen pauschal.
Andere Bünde
FEG, BFP, BEFG, STA, VdM und weitere haben eigene Konstellationen. Die Konditionen unterscheiden sich – die Nachfrage beim Bund lohnt sich in jedem Fall vor dem Abschluss einer eigenen Lizenz.
Freikirchen ohne Bundeszugehörigkeit
Wer in keinem Bund mit Rahmenvertrag ist, benötigt einen eigenen Vertrag mit der VG Musikedition für die Musiknutzung im Gottesdienst. Der Verwaltungsaufwand ist oft nur einmalig für die erste Anmeldung und verlängert sich dann jährlich.
Rahmenverträge für Liedtexte (z.B. CCLI) decken in der Regel nicht Livestreams und die Aufzeichnung mit ab. Diese müssen idR. separat lizenziert werden – auch dann, wenn der reguläre Gottesdienst pauschal abgegolten ist.
Kleines Glossar
- Öffentliche Wiedergabe (§§ 19, 19a UrhG)
- Übergeordneter Rechtsbegriff für jede Form öffentlicher Verbreitung eines Werks – live, per Stream, per Tonträger oder als Abruf.
- Öffentliche Zugänglichmachung (§ 19a UrhG)
- Bereitstellen eines Werks im Internet zum Abruf zu beliebiger Zeit. Trifft auf jedes Video und jeden Livestream zu, den Sie öffentlich bereitstellen.
- Vergütungsanspruch
- Auch wo keine Erlaubnis nötig ist (etwa im Gottesdienst), steht den Urhebern eine angemessene Vergütung zu. Diese setzen die Verwertungsgesellschaften durch.
- Rahmenvertrag / Pauschalvertrag
- Vereinbarung eines Dachverbands mit einer Verwertungsgesellschaft, der eine Vielzahl üblicher Nutzungen pauschal abgilt.
- CCLI-Liedlizenz
- Basis-Lizenz für die Nutzung von CCLI-Repertoire im Gottesdienst vor Ort (Projektion, Druck, Übersetzung etc.).
- CCLI-Streaming-Lizenz
- Erweiterung der Liedlizenz für Online-Übertragung und -Archivierung – inklusive Texteinblendung im Stream.
- CCLI Streaming Plus
- Weitere Erweiterung für die Nutzung von Master-Aufnahmen, Backing-Tracks und Multi-Tracks im gestreamten Gottesdienst.
- VG Musikedition
- Verwertungsgesellschaft, zuständig u. a. für Vervielfältigungen von Noten/Texten und für die GEMA-Vergütung bei Freikirchen-Gottesdiensten.
- KUG – Kunsturhebergesetz
- Regelt das Recht am eigenen Bild. Relevant, sobald Personen sichtbar im Stream sind.
Benötigt Ihre Gemeinde eine „Rundfunklizenz“?
Je nach Reichweite der eigenen Liveübertragungen stellt sich die rechtliche Frage, ob eine Gemeinde oder Kirche zu einem „Sender“ wird. Dies wäre im rechtlichen Sinne vergleichbar einem TV-Sender oder Radiosender, da regelmäßig Gottesdienste oder andere Inhalte übertragen werden. Dies erscheint absurd, kann aber real passieren.
Die Medienanstalt NRW hat eine Checkliste erarbeitet, nach der eine Gemeinde dies prüfen kann. Nach unserer Auffassung dürfte dies nur wenige Gemeinden in Deutschland betreffen.

Haftungsausschluss
Diese Übersicht ersetzt keine rechtliche Beratung. Sie gibt unseren praktischen Kenntnisstand als Streaming-Dienstleister wieder und ist eine erste Orientierung – keine verbindliche Auskunft zum Urheber-, Verwertungs- oder Datenschutzrecht.
Tarife, Rahmenverträge und Lizenzbedingungen ändern sich regelmäßig. Für rechtsverbindliche Fragen wenden Sie sich bitte an die jeweilige Verwertungsgesellschaft (GEMA, GVL, VG Musikedition, CCLI, o.a.), an Ihren Bund/Dachverband oder an einen Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht.
Wir übernehmen keine Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität der Inhalte. Hinweise auf Aktualisierungsbedarf nehmen wir gerne entgegen.
Case Studies
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