Vom Lobpreisabend bis zur Predigt-Mediathek. Ihre Livestreams, Aufzeichnungen und Videos.
Wichtig: Zu Lizenzen, Urheberrechten und Verwertungsrechten können wir keine Rechtsberatung geben.
Als Einstieg in das komplexe Thema geben wir Ihnen aber Anhaltspunkte weiter, die unsere Mitarbeiter hilfreich finden. Diese Infos basierend auf unserem Kenntnisstand und sollten je nach Thema mit der GEMA, VG-Wort, CCLI usw. geklärt werden. Teilweise wurden uns bei der Recherche aus widersprüchliche Angaben weitergegeben.
Wir setzen voraus, dass die im Gottesdienst gespielten Lieder (Noten, Texte) bereits unabhängig vom Livestream lizenziert werden (z.B. über CCLI oder über Rahmenverträge eines Gemeindebund). Wichtig sind hier auch das Urheberrecht bzw. die Bezahlung von Nutzungsrechten / Tantiemen.
Nun stellt sich die Frage, welche Kosten für die Livestream-Übertragung Ihrer musikalischen Inhalte entstehen. Hierin sind dann auch Aufzeichnungen des Gottesdienstes enthalten, die im Nachhinein zur Verfügung gestellt werden.
Die GEMA verweist für Liveübertragungen von Gottesdiensten auf die VG-Musikedition. Zitat GEMA: „Unseren Anspruch auf Vergütung (…) macht die VG Musikedition geltend. Mit einer einfachen und günstigen Nutzungslizenz können Sie für Musik im Gottesdienst und bei anderen kirchlichen Feiern auf das musikalische Weltrepertoire zugreifen. Diese Lizenz umfasst darüber hinaus auch die zeitgleiche oder zeitversetzte Sendung und das öffentliche Zugänglichmachen (Livestreaming und Streaming) von Gottesdiensten im Internet.“
Die VG Musikedition berechnet Tarife. Darin lesen wir:
Zitat VG Musikedition: „Wer Werke der Musik im Gottesdienst nutzen will, benötigt dazu zwar keine Erlaubnis, jedoch steht dem Urheber für die Nutzung seiner Musik eine angemessene Vergütung zu (§ 52 Abs. 2 UrhG). Im Auftrag der GEMA macht die VG Musikedition diesen sogenannten Vergütungsanspruch gegenüber Freikirchen geltend.“
Siehe hier:
Wie oben bereits erwähnt, ist dies keine rechtliche Beratung.
Wir hoffen, Ihnen hiermit einen Überblick zu geben auf Dinge die zu berücksichtigen sind. Leider fehlen uns Informationen für Gemeinden aus Österreich und der Schweiz. Wenn Ihnen hierzu Informationen vorliegen, würden wir uns freuen wenn Sie diese mit uns teilen.
Je nach Reichweite der eigenen Liveübertragungen stellt sich die rechtliche Frage, ob eine Gemeinde oder Kirche zu einem „Sender“ wird. Dies wäre im rechtlichen Sinne vergleichbar einem TV-Sender oder Radiosender, da regelmäßig Gottesdienste oder andere Inhalte übertragen werden. Dies erscheint absurd, kann aber real passieren.
Die Medienanstalt NRW hat eine Checkliste erarbeitet, nach der eine Gemeinde dies prüfen kann. Nach unserer Auffassung dürfte dies nur wenige Gemeinden in Deutschland betreffen.
Event-Dienstleister wissen aus Erfahrung:
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