Wichtig: Zu Lizenzen, Urheberrechten und Verwertungsrechten können wir keine Rechtsberatung geben.

Als Einstieg in das komplexe Thema geben wir Ihnen aber Anhaltspunkte weiter, die unsere Mitarbeiter hilfreich finden. Diese Infos basierend auf unserem Kenntnisstand und sollten je nach Thema mit der GEMA, VG-Wort, CCLI usw. geklärt werden. Teilweise wurden uns bei der Recherche aus widersprüchliche Angaben weitergegeben.

Lizenz Gottesdienst Livestreams

Wir setzen voraus, dass die im Gottesdienst gespielten Lieder (Noten, Texte) bereits unabhängig vom Livestream lizenziert werden (z.B. über CCLI oder über Rahmenverträge eines Gemeindebund). Wichtig sind hier auch das Urheberrecht bzw. die Bezahlung von Nutzungsrechten / Tantiemen.

Nun stellt sich die Frage, welche Kosten für die Livestream-Übertragung Ihrer musikalischen Inhalte entstehen. Hierin sind dann auch Aufzeichnungen des Gottesdienstes enthalten, die im Nachhinein zur Verfügung gestellt werden.

In Deutschland ist die GEMA für solche Fragen zuständig.

Die GEMA verweist für Liveübertragungen von Gottesdiensten auf die VG-MusikeditionZitat GEMA: „Unseren Anspruch auf Vergütung (…) macht die VG Musikedition geltend. Mit einer einfachen und günstigen Nutzungslizenz können Sie für Musik im Gottesdienst und bei anderen kirchlichen Feiern auf das musikalische Weltrepertoire zugreifen. Diese Lizenz umfasst darüber hinaus auch die zeitgleiche oder zeitversetzte Sendung und das öffentliche Zugänglichmachen (Livestreaming und Streaming) von Gottesdiensten im Internet.“

Die VG Musikedition berechnet Tarife. Darin lesen wir:

  • Der Vertrag (PDF siehe unten) bezieht sich mit verschiedenen Tarifen auf die Gemeindegröße. Laut Webseite wird dies „auf Basis der durchschnittlichen Besucherzahl im Hauptgottesdienst“ berechnet.
  • Stand Januar 2023 werden für Gottesdienste mit durchschnittlich 50 – 100 Besuchern bspw. 216,20 Euro jährlich berechnet. Für 100-249 Personen im Gottesdienstraum fallen 288,10 Euro jährlich und für 250 – 499 Personen 360,10 Euro jährlich an. Siehe Vertrags-PDF für weniger oder mehr Personen.
  • Enthalten ist hier Musik durch Gesang und selbst gespielte Instrumente (inkl. Chor, usw.).
  • Werden auch musikalische Inhalte im Livestream übertragen, welche von einem „Tonträger“ stammen (d.h. heute nicht nur CD, sondern auch Spotify, etc.), kommen hier Kosten für die „GVL“ hinzu. Dies lässt sich in der Vertrags-PDF als „GLV“ ankreuzen (siehe unten) und wird dann mit +20 % des jährlichen Preises berechnet. (GVL = Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten mbH).
  • Dies beinhaltet neben den Livestreams auch Dateistreaming (Gottesdienst-Aufzeichnungen).
  • In jedem Fall muss die Bereitstellung des Livestreams (oder dessen Aufzeichnung) an die Zuschauenden kostenfrei erfolgen.
  • In diesen Lizenz-Gebühren ist nicht das „große Recht“ enthalten. Nicht enthalten ist somit „die bühnenmäßige Aufführung eines Werkes.“
  • Ist die Gemeinde Mitglied in einem Bund wie der FEG, BFP, VdM, VEF, STA, etc. dann hat dieser oftmals bereits einen Rahmenvertrag mit der GEMA. In diesem Fall wird der dort vereinbarte Rabatt bei der VG Musikedition eingerechnet. (Bitte ankreuzen in der PDF).

Zitat VG Musikedition: „Wer Werke der Musik im Gottesdienst nutzen will, benötigt dazu zwar keine Erlaubnis, jedoch steht dem Urheber für die Nutzung seiner Musik eine angemessene Vergütung zu (§ 52 Abs. 2 UrhG). Im Auftrag der GEMA macht die VG Musikedition diesen sogenannten Vergütungsanspruch gegenüber Freikirchen geltend.“
Siehe hier:

Webseite VG Musikedition

VG Musikedition Vertrag (PDF-Download)

Wie oben bereits erwähnt, ist dies keine rechtliche Beratung.

Wir hoffen, Ihnen hiermit einen Überblick zu geben auf Dinge die zu berücksichtigen sind. Leider fehlen uns Informationen für Gemeinden aus Österreich und der Schweiz. Wenn Ihnen hierzu Informationen vorliegen, würden wir uns freuen wenn Sie diese mit uns teilen.

Benötigt Ihre Gemeinde eine „Rundfunklizenz“?

Je nach Reichweite der eigenen Liveübertragungen stellt sich die rechtliche Frage, ob eine Gemeinde oder Kirche zu einem „Sender“ wird. Dies wäre im rechtlichen Sinne vergleichbar einem TV-Sender oder Radiosender, da regelmäßig Gottesdienste oder andere Inhalte übertragen werden. Dies erscheint absurd, kann aber real passieren.

Die Medienanstalt NRW hat eine Checkliste erarbeitet, nach der eine Gemeinde dies prüfen kann. Nach unserer Auffassung dürfte dies nur wenige Gemeinden in Deutschland betreffen.

PDF-Download von der Medienanstalt NRW

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